Handynummer an den Arbeitgeber weitergeben

Die Arbeit in der Pflege ist zweifellos anspruchsvoll und erfordert eine hohe Flexibilität, um auf unerwartete Situationen und Notfälle angemessen reagieren zu können. Viele Arbeitgeber in der Pflege verlangen die Herausgabe der privaten Handynummer, damit in Notfällen und Personalengpässen reagiert werden kann. Doch stellt sich die Frage, ob Pflegekräfte dazu verpflichtet sind, ihre private Handynummer an ihren Arbeitgeber weiterzugeben, um diese Flexibilität zu gewährleisten. Dieser Artikel untersucht diese Thematik erneut, mit besonderem Fokus auf Pflegekräfte, und beleuchtet die relevanten rechtlichen Aspekte.

Inhaltsverzeichnis

Die rechtliche Situation

Pflegekräfte sind in ihrem Arbeitsalltag mit einer Vielzahl von Herausforderungen konfrontiert und stehen oft vor der Notwendigkeit, spontan auf Notfälle zu reagieren. Doch bedeutet dies automatisch, dass sie ihre private Handynummer an ihren Arbeitgeber weitergeben müssen? Grundsätzlich sind Pflegekräfte nicht dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber ihre private Handynummer zur Verfügung zu stellen, auch nicht für dringende Notfälle. Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die eine permanente Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten vorschreibt.

 

Ein bezeichnendes Gerichtsverfahren vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht aus dem Gesundheitswesen verdeutlicht diese Thematik. In diesem Fall war eine Angestellte im Gesundheitsamt für Hygiene und Infektionsschutz zuständig, wo es zu Notfalleinsätzen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten kommen kann. Der Arbeitgeber verlangte daher die private Handynummer der Angestellten, um im Notfall schnell Kontakt aufnehmen zu können. Die Angestellte weigerte sich jedoch, ihre private Nummer preiszugeben, und erhielt daraufhin eine Abmahnung. Das Gericht sprach sich jedoch zugunsten der Angestellten aus und erklärte die Abmahnung für unrechtmäßig.

Datenschutzrechtliche Bedenken

Die datenschutzrechtlichen Bedenken bei der Herausgabe privater Handynummern sind hier besonders relevant. Die Handynummer gehört zweifellos zu den personenbezogenes Daten, und der Arbeitgeber kann diese nur dann verlangen, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers vorliegt oder eine andere rechtliche Grundlage für die Forderung besteht. Eine solche Grundlage könnte bestehen, wenn die Kenntnis der Handynummer für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unverzichtbar ist.

Was bedeutet das für Pflegekräfte?

Im erwähnten Gerichtsverfahren wurde klar deutlich gemacht, dass die Herausgabe der Handynummer nicht zwangsläufig unverzichtbar ist. Es existieren alternative Möglichkeiten, Pflegekräfte im Notfall zu erreichen, ohne ihre private Nummer preiszugeben zu müssen. Zudem betonte das Gericht, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die zwangsweise Herausgabe der privaten Handynummer erheblich und unverhältnismäßig wäre.

Ständige Erreichbarkeit und das Persönlichkeitsrecht der Pflegekräfte

Handynummern sind sensible Daten, da sie es jedem ermöglicht, den Nutzer jederzeit und an jedem Ort zu kontaktieren. Arbeitgeber verlangen jedoch gerade deshalb oft die Nummer, um die Pflegekräfte auch außerhalb ihrer im Dienstplan festgelegten Arbeitszeit kontaktieren zu können. Die Freizeit ist jedoch die Zeit, in der Pflegekräfte selbstbestimmt entscheiden können, wie und wo sie diese verbringen möchten, ohne ständig für ihren Arbeitgeber erreichbar sein zu müssen.
Ist die Pflegekraft jederzeit erreichbar, kann dies dazu führen, dass sie nie wirklich abschalten kann und ständig Angst vor ungebetenen Anrufen hat. Ein derartiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist normalerweise nur unter außergewöhnlichen Umständen akzeptabel.

Fazit

Die rechtliche Situation ist klar: Pflegekräfte sind nicht verpflichtet, ihre private Handynummer für die ständige Erreichbarkeit zur Verfügung zu stellen. Es ist entscheidend, die eigenen Rechte zu kennen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die Balance zwischen Beruf und Privatleben zu wahren und die persönliche Privatsphäre zu schützen.

Verpasse keine interessanten Blogbeiträge mehr. Jetzt Newsletter abonnieren.

FAQ

Sind Pflegekräfte gesetzlich dazu verpflichtet, ihre private Handynummer an ihren Arbeitgeber weiterzugeben?

Nein, Pflegekräfte sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, ihre private Handynummer an ihren Arbeitgeber weiterzugeben, auch nicht für dringende Notfälle. Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, die eine permanente Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten vorschreibt.

Gibt es Ausnahmesituationen, in denen Pflegekräfte ihre private Mobilnummer an ihren Arbeitgeber weitergeben müssen?

Es kann Ausnahmesituationen geben, in denen Arbeitgeber die private Handynummer der Pflegekräfte benötigen, wenn dies für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unverzichtbar ist. Jedoch muss dies auf Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung des Arbeitnehmers oder einer anderen rechtlichen Grundlage geschehen.

Was sind die datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich der Herausgabe privater Handynummern an Arbeitgeber?

Die datenschutzrechtlichen Bedenken beziehen sich darauf, dass die Handynummer als sensible persönliche Information betrachtet wird. Der Arbeitgeber kann diese Nummer nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers oder bei Vorliegen einer klaren rechtlichen Grundlage verlangen.

Warum ist die ständige Erreichbarkeit von Pflegekräften und die Herausgabe ihrer privaten Handynummer ein Thema in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht?

Die ständige Erreichbarkeit von Pflegekräften und die zwangsweise Herausgabe ihrer privaten Handynummer können einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Dies kann dazu führen, dass Pflegekräfte nie wirklich abschalten können und ständig Angst vor ungebetenen Anrufen haben. Ein solcher Eingriff in die Privatsphäre ist normalerweise nur unter außergewöhnlichen Umständen akzeptabel.

Empfohlene Beiträge