Arbeitszeit in der Pflege

Arbeitszeit und die damit verbundenen rechtlichen Vorgaben spielen eine entscheidende Rolle in der Pflegebranche. Diese Regeln sind von großer Bedeutung, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten und gleichzeitig eine qualitativ hochwertige Pflege zu gewährleisten. In diesem Artikel werden die zentralen Bestimmungen des Arbeitszeitrechts in der Pflege erläutert, einschließlich der täglichen Höchstarbeitszeit, Regelung der Ruhepausen, Nachtarbeit und Sonntags- und Feiertagsarbeit. 

Inhaltsverzeichnis

Arbeitszeitgesetz und seine Bedeutung

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die grundlegenden Regeln zur Arbeitszeit für Arbeitnehmer fest. Es hat das Ziel, angemessene Arbeitsbedingungen sicherzustellen und Arbeitnehmer vor Überlastung zu schützen. Dies gilt auch für die Beschäftigten in der Pflegebranche, da ihre Arbeit eine hohe physische und emotionale Belastung mit sich bringt. 

Tägliche Höchstarbeitszeit und Ausnahmen

Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet wird. 

In der Pflege gibt es besondere Situationen, in denen diese Regelung nicht immer greift. Bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden überschreiten, allerdings nur an einzelnen Tagen. 

Regelung der Ruhepausen

Gemäß § 4 ArbZG müssen Arbeitnehmer Ruhepausen einhalten. Wenn die Arbeitszeit mehr als sechs, aber weniger als neun Stunden beträgt, beträgt die Ruhepause mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erhöht sich die Ruhepause auf 45 Minuten. 

In der Pflege ist es wichtig zu beachten, dass der Begriff „Ruhepause“ nicht nur eine freie Zeitspanne bedeutet. Die Pause gilt als vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn Beschäftigte sich während der Pause nicht weit vom Dienstort entfernen dürfen und binnen zwei Minuten wieder einsatzbereit sein müssen, wie vom Europäischen Gerichtshof entschieden (Entscheidung vom 9. September 2021, C-107/19). 

Nachtarbeit in der Pflege

Nachtarbeit in der Pflege wird definiert, wenn die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr liegt und mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 3, 4 ArbZG). Für Nachtarbeitnehmer gelten spezielle Regelungen. Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten (§ 6 Abs. 2 ArbZG). 

Eine Ausnahme besteht auch hier: Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. 

Sonntags- und Feiertagsarbeit in der Pflege

Grundsätzlich ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG) verboten. Doch in der Pflege gibt es eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG. Arbeitnehmer in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeiten an Werktagen nicht durchgeführt werden können. 

Die Ausgleichsregelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit sind in § 11 ArbZG festgelegt:

Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. 

Bei Arbeit am Sonntag muss innerhalb der nächsten zwei Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden, der vor oder nach dem Beschäftigungstag liegen kann. 

Für Feiertagsarbeit an Werktagen gilt:

Der Ersatzruhetag muss innerhalb von acht Wochen, einschließlich des Beschäftigungstags, gewährt werden. 

Anpassung der Regelungen für die Pflege

Unter bestimmten Bedingungen können die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 ArbZG in einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung angepasst werden. Dies ist möglich, wenn der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch angemessenen Zeitausgleich gewährleistet wird und die Eigenart der Pflegetätigkeit sowie das Wohl der betreuten Personen berücksichtigt werden. 

In diesem Zusammenhang kann die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn im Anschluss eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt wird. 

Fazit

Das Arbeitszeitrecht in der Pflege ist von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter zu schützen und eine qualitativ hochwertige Versorgung der Pflegebedürftigen sicherzustellen. Die Einhaltung der Vorgaben bezüglich der täglichen Höchstarbeitszeit, Regelung der Ruhepausen, Nachtarbeit und Sonntags- und Feiertagsarbeit ist unerlässlich. 

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FAQ

Was regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und welche Bedeutung hat es?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die grundlegenden Regeln zur Arbeitszeit für Arbeitnehmer fest. Es hat das Ziel, angemessene Arbeitsbedingungen sicherzustellen und Arbeitnehmer vor Überlastung zu schützen. Diese Regeln gelten auch für die Beschäftigten in der Pflegebranche, um ihre Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten.

Welche ist die tägliche Höchstarbeitszeit in der Pflege und gibt es Ausnahmen?

Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht mehr als acht Stunden täglich gearbeitet wird. In der Pflege gelten besondere Ausnahmen für unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.

Wie sind die Ruhepausen in der Pflege geregelt?

Gemäß § 4 ArbZG müssen Arbeitnehmer Ruhepausen einhalten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs, aber weniger als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden erhöht sich die Ruhepause auf 45 Minuten. In der Pflege ist zu beachten, dass die Ruhepause vergütungspflichtige Arbeitszeit ist, wenn Beschäftigte sich während der Pause nicht weit vom Dienstort entfernen dürfen und binnen zwei Minuten wieder einsatzbereit sein müssen.

Was versteht man unter Nachtarbeit in der Pflege und welche Regelungen gelten dafür?

Nachtarbeit in der Pflege liegt vor, wenn die Arbeitszeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr liegt und mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 3, 4 ArbZG). Für Nachtarbeitnehmer gilt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf (§ 6 Abs. 2 ArbZG). Es gibt eine Ausnahme, die Verlängerung auf bis zu zehn Stunden erlaubt, wenn im Durchschnitt von einem Kalendermonat oder vier Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Wie ist die Sonntags- und Feiertagsarbeit in der Pflege geregelt?

Grundsätzlich ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 9 ArbZG) verboten. In der Pflege gibt es jedoch eine Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG. Arbeitnehmer in Krankenhäusern und anderen Pflegeeinrichtungen dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeiten an Werktagen nicht durchgeführt werden können. Es gelten Ausgleichsregelungen, die eine gewisse Anzahl beschäftigungsfreier Sonntage pro Jahr vorsehen und einen Ersatzruhetag innerhalb bestimmter Zeiträume bei Sonn- und Feiertagsarbeit gewährleisten.

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